1. Geltungsbereich, Vertretungsberechtigung
1.1
Diese AGB regeln den Verkauf von Produkten und die Erbringung
von Dienstleistungen durch die 2M-SOLUTION GmbH an Kunden,
die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.2
Die 2M-SOLUTION GmbH wird nachstehend als 2M bezeichnet.
1.3
Lieferungen, Leistungen und Angebote der 2M erfolgen
ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Alle Aufträge werden nur gemäß diesen
Bedingungen angenommen und ausgeführt.
Allen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen;
diese gelten nur, wenn und soweit die 2M ihnen ausdrücklich
zustimmt.
Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten die 2M auch dann
nicht, wenn sie nicht noch einmal bei Vertragsabschluss
widerspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass die 2M in
Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführt
oder Zahlungen auf den Kaufpreis entgegennimmt.
1.4
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, auch ohne
gesonderte Vereinbarung, Grundlage für jedes zukünftige
Rechtsgeschäft zwischen der 2M und dem Kunden, wenn mit dem
Kunden nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2. Angebote und Annahme / Vertragsschluss / Wiederverkauf
2.1
Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge, technischen Angaben,
Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend beziehungsweise
unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2.2
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Kunden
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung
der 2M.
Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden. Alle Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit die 2M
sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Kaufpreis und Zahlung
3.1
Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
Sie beinhalten die Ware einschließlich Verpackung,
Versicherung, Transportkosten, Einfuhrzoll, bei einer
Leistungserbringung außerhalb Deutschlands im Ausland
anfallende Steuern oder sonstige Abgaben.
3.2
Rechnungen sind gemäß Vereinbarung mit dem Kunden fällig.
3.3
Die 2M kann Schecks jeder Art sowie Wechsel ablehnen.
Bei Annahme geschieht dies – sofern nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist – nur erfüllungshalber.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und
sind sofort fällig.
3.4
Die Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur
bei ausdrücklich zugestandenen, unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen beziehungsweise
Gegenansprüchen oder solchen aus demselben Vertragsverhältnis
zulässig.
3.5
Sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder wenn
ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder die 2M
andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit
in Frage stellen, ist die 2M berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel
angenommen wurden.
Die 2M ist außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner kann die 2M
weitere Lieferungen, nicht nur aus dem jeweiligen, sondern
auch aus anderen Verträgen, ganz oder teilweise zurückhalten
und von einer vollständigen Vorauskassezahlung abhängig machen.
4. Lieferung
4.1
Die Lieferung erfolgt frei Haus.
4.2
Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich,
wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Liefertermine und -fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder 2M
die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4.3
Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine und -fristen setzt
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher durch den Kunden zu
liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und
Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen, zum Beispiel Anzahlungen,
und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
so verschieben und verlängern sich die vereinbarten
Liefertermine und -fristen angemessen; dies gilt nicht,
wenn die 2M die Verzögerung zu vertreten hat.
4.4
Holt der Kunde die Ware an der Lieferstelle ab, muss er
beziehungsweise sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und
die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bezüglich des
Gefahrguttransportes, beachten.
4.5
Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen und die
Abnahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäß
Ziffer 8 bleiben unberührt.
5. Gefahrübergang und höhere Gewalt
5.1
Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets
zu Lasten der Spedition.
5.2
Jegliche Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der
verkauften Ware geht auf die Spedition über, sobald die 2M
die Ware der mit der Ausführung der Versendung beauftragten
Person übergeben hat, spätestens jedoch ab Verlassen des
Lagers, es sei denn, der Schaden beruht auf einem Verschulden
der 2M.
5.3
Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Streik und Aussperrung,
berechtigen die 2M, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in diesem Fall
ausgeschlossen.
Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch
Vorlieferanten, es sei denn, die 2M hat diese verschuldet.
Die 2M ist verpflichtet, den Kunden über solche Ereignisse
unverzüglich zu informieren.
6. Verpackungen
6.1
Sofern die 2M in Leihgebinden liefert, sind diese spätestens
innerhalb von 90 Tagen nach Eintreffen beim Kunden von diesem
in restentleertem, gespültem und einwandfreiem Zustand auf
sein Risiko und seine Kosten an die 2M zurückzusenden.
Andere Gebinde und/oder Verpackungen müssen durch den Kunden
fachgerecht entsorgt werden. Abweichend gilt für Lieferungen
in das Ausland, dass keine Leihgebinde geliefert werden;
hier sind alle Verpackungen/Gebinde durch den Kunden
fachgerecht zu entsorgen.
6.2
Kommt der Kunde der unter 6.1 genannten Verpflichtung zur
Rücksendung von Leihgebinden nicht fristgemäß nach, ist die
2M berechtigt, für die über 90 Tage hinausgehende Zeit ein
angemessenes Entgelt zu berechnen und nach erfolgloser
Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung des vorgenannten
Entgelts den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
6.3
Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt
werden. Leihverpackung darf weder vertauscht noch wieder
befüllt werden.
Der Kunde trägt das Risiko von Wertminderungen, des Vertauschens
und des Verlustes. 2M erstellt einen Eingangsbefund und stellt
dem Kunden diesen in Textform zur Verfügung.
Widerspricht der Kunde dem Inhalt des Eingangsbefundes nicht
innerhalb von 7 Kalendertagen in Textform, so ist dessen
Inhalt verbindlich. Darauf weist 2M mit der Übersendung des
Befundes auch noch einmal hin.
Die Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre
Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher
ausdrücklich vereinbart worden ist.
6.4
Bei Lieferungen an eine Anschrift im Ausland entfällt die
Rücknahmeverpflichtung betreffend Umverpackungen von der 2M.
Bei Lieferungen ins Ausland gilt ferner nicht die deutsche
Verpackungsverordnung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Die 2M behält sich das Eigentum an allen gelieferten
Liefergegenständen – im Folgenden Vorbehaltsware – bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder
bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen vor.
Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden.
7.2
Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der
Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen
rechtfertigen, ist die 2M berechtigt, ohne Fristsetzung vom
Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware
zu verlangen.
7.3
Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für die 2M
als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diese zu
verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Kunden steht der 2M das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren
zu.
Erlischt das Eigentum der 2M durch Verbindung oder Vermischung,
so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die 2M und verwahrt
sie unentgeltlich für diese. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
7.4
Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes und solange er nicht mit der
Kaufpreiszahlung im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware
weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen
zu verbinden oder sonst einzubauen.
Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist
unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder
sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind der 2M
unverzüglich anzuzeigen.
Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit
sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die
Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist.
Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich
gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den
gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich die 2M
das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat.
Jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum
hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig
entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der
Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
7.5
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden hiermit bereits an die 2M abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware.
Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und
ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus
zustehenden Forderungen auf die 2M übergehen.
7.6
Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen,
nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert,
so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in
Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware.
7.7
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung
aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe
nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos
einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an die
2M ab.
7.8
Der Kunde ist bis zum Widerruf durch die 2M zur Einziehung der
abgetretenen Forderung ermächtigt.
Die 2M ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht
ordnungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu
mindern.
Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts
vor, hat der Kunde auf Verlangen der 2M unverzüglich die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben,
alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu
machen, der 2M die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und
dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
Die 2M ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner
berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der
Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund der
Einziehungsermächtigung der 2M.
7.9
Übersteigt der Nominalwert – Rechnungsbetrag der Ware oder
Nennbetrag der Forderungsrechte – der für die 2M bestehenden
Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 10 %, ist die 2M auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
7.10
Macht die 2M den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur
dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch
die 2M erklärt wird.
Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt,
wenn er seine Verpflichtungen aus dem betroffenen oder einem
anderen Vertrag nicht erfüllt.
8. Sachmangel, Nacherfüllung und Rügeobliegenheit nach
§ 377 HGB, Verjährung
8.1
Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware
bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen,
mangels solcher nach den Produktbeschreibungen,
Kennzeichnungen und Spezifikationen von der 2M,
mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch.
Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in
Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren
und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder
Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen.
Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen
nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine
Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit
noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster, soweit nichts
anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Analyseangaben sind auch bezüglich der Höchst- und
Mindestgrenzen nur ungefähr.
Farb-, Geruchs- und Viskositätsabweichungen ohne
Beeinträchtigung sonstiger Eigenschaften stellen keine
Sachmängel dar.
8.2
Die anwendungstechnischen Beratungen durch die 2M
beziehungsweise durch von dieser beauftragt tätige Verkäufer
und Handelsvertreter, Verbrauchsangaben, Gebrauchsanweisungen
etc. sind unverbindlich und begründen kein vertragliches
Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtungen aus dem
Vertrag, wenn nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Die Beratung befreit den Kunden nicht von eigener Prüfung der
Erzeugnisse der 2M auf ihre Eignung für die beabsichtigten
Zwecke und von der Beachtung der Verarbeitungsempfehlungen
der 2M.
8.3
Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten
die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 377 HGB,
mit der Maßgabe, dass der Kunde der 2M Mängel der Ware
schriftlich anzuzeigen hat.
Insbesondere hat der Kunde eine Eingangskontrolle in Form
einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
Transportschäden, Mengenabweichungen und Identität der Ware
bei sich durchzuführen und erkannte Mängel unverzüglich bei
der 2M zu rügen.
Werden Mängel später erkannt, so sind diese ebenfalls
unverzüglich schriftlich bei der 2M zu rügen.
Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich
die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf
Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
Unterlässt der Kunde die unverzügliche Untersuchung der Ware
nach den vorstehend geregelten Vorgaben oder die unverzügliche
Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt und der
Kunde kann keine Rechte wegen des Mangels oder einer
Zuweniglieferung mehr geltend machen.
Verhandelt die 2M mit dem Kunden über eine von diesem erhobene
Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein
stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der
Untersuchung der Ware beziehungsweise der Rüge des Mangels.
Gleiches gilt für eine durch die 2M eventuell erklärte
Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels oder bei einer
tatsächlich erfolgten Nachbesserung.
8.4
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann die 2M nach
ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware
liefern – Nacherfüllung.
Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren
Verweigerung oder Unzumutbarkeit stehen dem Kunden die
gesetzlichen Rechte zu.
Ist der Mangel unerheblich und/oder ist die Ware bereits
verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das
Minderungsrecht zu.
8.5
Bei unsachgemäßer Anwendung, Lagerung, Bedienung, nachlässiger
oder fehlerhafter Wartung, Überbeanspruchung oder
unsachgemäßer Reparatur durch einen nicht autorisierten
Servicepartner kann keine Gewährleistung für Chemie,
Maschinen oder Zubehör übernommen werden, es sei denn,
der Kunde weist nach, dass dies nicht für die Mangelhaftigkeit
mitursächlich ist.
8.6
Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie
Schadensersatz.
Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1
Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere
Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem
Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer
Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten – Kardinalspflichten.
Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.7
Der Umfang der Haftung für Sachmängel auf Schadensersatz
richtet sich nach Ziffer 9.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1
Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie
für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz haftet die 2M
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
9.2
Für sonstige Schäden haftet die 2M im Übrigen nur, soweit ihr,
ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Darüber hinaus haftet die 2M auch in Fällen leichter
Fahrlässigkeit bei expliziter Übernahme einer Garantie und
bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren
Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf und
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht.
9.3
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet die 2M nur in Höhe des
vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.
9.4
Im Übrigen besteht keine Haftung der 2M für Fälle leichter
Fahrlässigkeit, egal aus welchem Rechtsgrund.
9.5
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten
der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und
Organe der 2M.
10. Leihgeräte
Entfällt.
11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht,
salvatorische Klausel
11.1
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Koblenz.
11.2
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der 2M
und die Zahlung des Kunden ist Straßenhaus.
11.3
Für diese AGB und alle unter deren Geltung geschlossenen
Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.3
Ist eine Bestimmung oder Teil einer Bestimmung dieser
Bedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
12. Änderungen der AGB
12.1
Die 2M behält sich das Recht vor, Änderungen der AGB für die
Zukunft jederzeit vorzunehmen.
12.2
Es gelten jeweils die AGB in der Fassung zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses.
12.3
Bei Dauerschuldverhältnissen gilt:
Die Anwendung der neuen AGB gilt zwischen den Parteien als
vereinbart, wenn der Kunde ihnen nicht binnen sechs Wochen
nach Zugang in Textform widerspricht.
Unternehmen
2M-SOLUTION GmbH
Raiffeisenstraße 21
56587 Straßenhaus
Deutschland
Geschäftsführer: Dr. Roland Milker
Registergericht: Amtsgericht Montabaur
HRB 24870
Stand
Oktober 2025